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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 25 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Nummerierung der Gebäude

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Art. 25 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Nummerierung der Gebäude

1. Die Gebäude sind von den Gemeinden gemäss der Vermessungs- und der Strassengesetzgebung zu nummerieren.

2. Die GVB kann den Gemeinden die Hausnummernschilder unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3. Die GVB führt in ihren Systemen den Bernischen Gebäudeidentifikator.

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