873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 24 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mitwirkung des Kantons und der Gemeinden
Vollzugsbestimmungen
Art. 24 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Mitwirkung des Kantons und der Gemeinden
1. Die Gemeinden überwachen, dass alle versicherungspflichtigen Gebäude und Bauvorhaben auf ihrem Gebiet bei der GVB versichert sind.
2. Die Grundbuchämter haben der GVB unentgeltlich die erforderlichen Grundbuchauszüge zu erstellen.
3. Die Strafverfolgungsbehörden haben der GVB die Untersuchungsakten unentgeltlich zuzustellen.