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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 23 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ermittlung der Versicherungswerte

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Art. 23 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Ermittlung der Versicherungswerte

1\. Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer kann frühestens fünf Jahre nach der letzten Gebäudeschätzung eine neue Schätzung verlangen. Unabhängig davon kann eine Schätzung nach einer Handänderung oder nach einer wesentlichen Veränderung des Gebäudevolu mens oder der Gebäudenutzung oder nach nachweislich wertvermehrenden Investitionen verlangt werden.

2\. Die GVB kann jederzeit nach ihrem Ermessen eine Gebäudeschätzung durchführen.

3\. Für Schätzungen im Bereich der obligatorischen Versicherung kann die GVB einen Kostenbeitrag verlangen. Die GVB kann für die Durchführung von Schätzungen Dritte beiziehen.

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