873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 20 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Beschränkte Terror- und Unruhenversicherungen
Zusatzversicherungen
Art. 20 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Beschränkte Terror- und Unruhenversicherungen
Die zuständige Tochtergesellschaft kann für Schäden an Gebäuden infolge Terror oder Unruhen Versicherungen mit beschränkten Leistungen anbieten.
Als Terror gilt die Tätigkeit einer in- oder ausländischen Organisation, die durch Gewaltmassnahmen politische oder soziale Ziele zu verwirklichen sucht.
Als Unruhen gelten namentlich Aufruhr, Aufstand, Ausschreitungen, Krawall, Rebellion und Tumult, sofern sich daran eine erhebliche Anzahl von Menschen beteiligt.