873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 2 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Bauversicherung
Gegenstand der Gebäudeversicherung
Art. 2 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Bauversicherung
1. Bauvorhaben ab einem Versicherungswert von 25'000 Franken unterliegen der Bauversicherungspflicht gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Für den Abschluss einer Bauversicherung hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer der Gebäudeversicherung Bern (GVB) einen Antrag einzureichen. Auf Verlangen sind der GVB ein Situationsplan, die Baupläne und ein Kostenvoranschlag einzureichen.
3. Die Bauversicherung erstreckt sich auf das ganze Bauvorhaben, wie es sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt und soweit es bei der Ermittlung der Versicherungswerte zu berücksichtigen ist.