873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 17 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Versicherungen zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung
Zusatzversicherungen
Art. 17 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Versicherungen zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung
1. Zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung kann die zuständige Tochtergesellschaft namentlich
a Schäden versichern, die entstanden sind durch Dritteinwirkung von Personen oder Tieren,
b die Verzinsung der Entschädigungszahlungen versichern,
c eine Neuwertdeckung bei Entwertungen von mehr als 40 Prozent anbieten,
d eine pauschalisierte Bauversicherung anbieten,
e erhöhte Räumungskosten oder präventive Sofortmassnahmen versichern.