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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 17 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Versicherungen zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung

Zusatzversicherungen
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Art. 17 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Versicherungen zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung

1. Zur Verbesserung der obligatorischen Deckung und Leistung kann die zuständige Tochtergesellschaft namentlich

a Schäden versichern, die entstanden sind durch Dritteinwirkung von Personen oder Tieren,

b die Verzinsung der Entschädigungszahlungen versichern,

c eine Neuwertdeckung bei Entwertungen von mehr als 40 Prozent anbieten,

d eine pauschalisierte Bauversicherung anbieten,

e erhöhte Räumungskosten oder präventive Sofortmassnahmen versichern.

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