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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 16 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Versicherungen für gebäudeähnliche Objekte

Zusatzversicherungen
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Art. 16 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Versicherungen für gebäudeähnliche Objekte

Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige Erzeugnisse der Bautätigkeit (wie Brücken, Zisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Stützmauern, Schwimmbecken, Silos) oder andere von Menschenhand geschaffene, die Nutzungsmöglichkeiten von gebäudeähnlichen Objekten ergänzende Werke.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann der GVB beantragen, gebäudeähnliche Objekte zu versichern.

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