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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mehrwertsteuer

Entschädigung
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Art. 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Mehrwertsteuer

1. Die GVB vergütet die zur Schadenbehebung erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich einschliesslich der Mehrwertsteuer. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten wird der Vorsteuerabzug, welcher gegenüber der Steuerverwaltung geltend gemacht werden kann, in Abzug gebracht.

2. Der Vorsteuerabzug hat keine Auswirkung auf den Prämiensatz.

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