873.111
GVVOAIMRAE
CH-BE
Art. 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mehrwertsteuer
Entschädigung
Art. 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Mehrwertsteuer
1. Die GVB vergütet die zur Schadenbehebung erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich einschliesslich der Mehrwertsteuer. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten wird der Vorsteuerabzug, welcher gegenüber der Steuerverwaltung geltend gemacht werden kann, in Abzug gebracht.
2. Der Vorsteuerabzug hat keine Auswirkung auf den Prämiensatz.