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873.111 GVVOAIMRAE CH-BE

Art. 1 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Begriff

Gegenstand der Gebäudeversicherung
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Art. 1 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) · Begriff

1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen, einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt und nach den Regeln der Baukunde erstellt sind.

2. Mit dem Gebäude zu versichern sind die Einrichtungen der Eigentümerin oder des Eigentümers, die ortsgebunden sind und das Gebäude vollenden.

3. Mit dem Gebäude sind überdies alle anderen Einrichtungen der Eigentümerin oder des Eigentümers, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, zu versichern. Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind in der Regel jedoch die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher und industrieller Anlagen.

Begriff Art. 2 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) →

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