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873.111.2 CH-BE

Art. 8 Prämientarif der Gebäudeversicherung - Sonderfälle

Besondere Bestimmungen
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Art. 8 Prämientarif der Gebäudeversicherung · Sonderfälle

1. In den nachfolgenden Sonderfällen können über die ordentlichen Grund- und Zuschlagsprämien hinaus Zuschläge erhoben oder Abschläge gewährt werden (vgl. Anhang 8)

a) Zuschlag für kostspielige Reparaturen bei historischen Gebäuden,

b) Zuschlag für kostspielige Reparaturen bei Gebäuden mit gehobenem/luxuriösem Ausbau,

c) Zuschlag für Erstrisikoversicherungen,

d) Zuschlag für Gebäude mit einem Abbruchwert,

e) Zuschlag für abgelegene und/oder durch die Wehrdienste innerhalb nützlicher Frist schwierig zu erreichende Objekte,

f) Zuschlag für Gebäude mit erheblichen feuerpolizeilichen Mängeln,

g) Zuschlag für überwiegend leer stehende oder unbewohnte Gebäude,

h) Zuschlag für Gebäude, bei denen im Feuerschaden mit erheblichen Löschwasserschäden oder starker Verrauchung der Geschosse zu rechnen ist,

i) Zuschlag für Gebäude, die über ungeschützte Stahlträger verfügen,

k) Zuschlag für Gebäude, deren Bedachung aus einer weichen oder gemischten Dachhaut besteht,

l) Zuschlag für Gebäude mit fehlendem Löschschutz oder ungenügendem Schutz durch die Wehrdienste,

m) Zuschlag für Gewächshäuser/Treibhäuser, je nach Glasart bzw. Hagelwiderstandsklasse und gewählter Entschädigung bei Elementarschäden,

n) Zuschlag für Gebäude mit erhöhter Elementarschadengefährdung,

o) Zuschlag für Gebäude mit überdurchschnittlich schlechtem Schadenverlauf,

p) Abschlag für nicht massive Gebäude, die die Brandschutzvorschriften 2015 vollständig erfüllen,

q) Abschlag für Gebäude mit zertifizierter, nachhaltiger Bauweise.

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