873.111.2
CH-BE
Art. 7 Prämientarif der Gebäudeversicherung - Überschussbeteiligung
Besondere Bestimmungen
Art. 7 Prämientarif der Gebäudeversicherung · Überschussbeteiligung
1. Die GVB entscheidet jährlich, ob den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern eine generelle oder individuelle Überschussbeteiligung auszurichten ist, und bestimmt deren Höhe. Massgebend sind dabei insbesondere das versicherungstechnische Ergebnis sowie das Gesamtergebnis.
2. ...