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Art. 4 Prämientarif der Gebäudeversicherung - Prämienzuschlag

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Prämientarif der Gebäudeversicherung · Prämienzuschlag

1. Die Prämienzuschläge werden gemäss nachstehenden Zuschlagstarifen erhoben.

2. Für Gebäude mit einem Versicherungswert bis zu zehn Millionen Franken gelten Risikozuschläge für die Nutzung gemäss Anhang 2. Dabei richten sich die Prämienzuschläge nach der Zweckbestimmung und dem Brandschutzstandard des entsprechenden Gebäudes. Für Spezialrisiken (SR) gelten die Risikozuschläge für die Nutzung gemäss Anhang 3.

3. Für Gebäude mit einem Versicherungswert von mehr als zehn Millionen Franken gelten die Risikozuschläge für die Nutzung gemäss Anhang 4. Dabei richten sich die Prämienzuschläge nach der Zweckbestimmung, der Grösse und dem Brandrisikokennwert r (Anhang 5) des betreffenden Gebäudes.

4. Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Schadenverlaufs oder aufgrund der Risikobeurteilung, kann die GVB die Prämienzuschläge erhöhen oder ermässigen.

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