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873.111.2 CH-BE

Art. 3 Prämientarif der Gebäudeversicherung - Prämiensatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Prämientarif der Gebäudeversicherung · Prämiensatz

1. Die Prämiensätze werden gemäss Anhang 1 angewendet.

2. Als massiv gelten Gebäude, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken flächenmässig und als Ganzes zu mindestens 4/5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder Bauelementen bestehen, die feuerhemmend (REI 30) sind.

3. Alle nicht unter Absatz 2 vorstehend fallende Gebäude gelten als nicht massiv.

4. Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Schadenverlaufs oder der Risikobeurteilung, kann die GVB die Prämie erhöhen oder ermässigen.

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