873.111.2
CH-BE
Art. 3 Prämientarif der Gebäudeversicherung - Prämiensatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Prämientarif der Gebäudeversicherung · Prämiensatz
1. Die Prämiensätze werden gemäss Anhang 1 angewendet.
2. Als massiv gelten Gebäude, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken flächenmässig und als Ganzes zu mindestens 4/5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder Bauelementen bestehen, die feuerhemmend (REI 30) sind.
3. Alle nicht unter Absatz 2 vorstehend fallende Gebäude gelten als nicht massiv.
4. Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Schadenverlaufs oder der Risikobeurteilung, kann die GVB die Prämie erhöhen oder ermässigen.