873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn der Versicherungspflicht
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungspflicht und -deckung
Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Beginn der Versicherungspflicht
1. Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern.
2. Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.