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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn der Versicherungspflicht

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungspflicht und -deckung
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Art. 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Beginn der Versicherungspflicht

1. Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern.

2. Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.

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