873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Nebentätigkeiten der GVB
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Nebentätigkeiten der GVB
1. Die GVB kann zusätzlich zu den vorstehend genannten Aufgaben Nebentätigkeiten ausüben, soweit diese mit ihren Haupttätigkeiten im Zusammenhang stehen, so namentlich
a. Schadenabwicklung für Dritte,
b. Erbringen von Dienstleistungen im Infrastrukturbereich,
c. Beratungen in der Schadenprävention,
d. Schätzung von Gebäuden.
2. Die Nebentätigkeiten dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden.
3. Sie sind durch selbstständige Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)[[3]](#paragraphtext_content_fn_2495360_2_3_c) zu betreiben, deren Gründung der Regierungsrat zu genehmigen hat.