Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Nebentätigkeiten der GVB

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Nebentätigkeiten der GVB

1. Die GVB kann zusätzlich zu den vorstehend genannten Aufgaben Nebentätigkeiten ausüben, soweit diese mit ihren Haupttätigkeiten im Zusammenhang stehen, so namentlich

a. Schadenabwicklung für Dritte,

b. Erbringen von Dienstleistungen im Infrastrukturbereich,

c. Beratungen in der Schadenprävention,

d. Schätzung von Gebäuden.

2. Die Nebentätigkeiten dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden.

3. Sie sind durch selbstständige Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)[[3]](#paragraphtext_content_fn_2495360_2_3_c) zu betreiben, deren Gründung der Regierungsrat zu genehmigen hat.

← Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Gegenstand Art. 8 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →