873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 60 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Massgebendes Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Massgebendes Recht
1. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach neuem Recht.
2. Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.