Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Unternehmensgrundsätze der GVB

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Unternehmensgrundsätze der GVB

Die GVB ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Leistungsauftrag direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, dessen Erfüllung zu fördern. Sie kann namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Gelder am Markt aufnehmen.

← Art. 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Gegenstand Art. 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →