873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Unternehmensgrundsätze der GVB
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Unternehmensgrundsätze der GVB
Die GVB ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Leistungsauftrag direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, dessen Erfüllung zu fördern. Sie kann namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Gelder am Markt aufnehmen.