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Art. 58 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden

Vollzug
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Art. 58 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden

1. Die GVB ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.

2. Sie kann die kantonalen und kommunalen Amtsstellen für Vollzugshandlungen beiziehen.

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