873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 58 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden
Vollzug
Art. 58 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden
1. Die GVB ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.
2. Sie kann die kantonalen und kommunalen Amtsstellen für Vollzugshandlungen beiziehen.