Art. 57 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)
Art. 57 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)
1. Die GVB untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der dafür insbesondere die Instrumente nach Absatz 2 einsetzt.
2. Der Regierungsrat
a) beschliesst und überprüft periodisch die Eigentümerstrategie mit den strategischen Zielvorgaben für den Verwaltungsrat,
b) regelt Aufsichtskonzept und Berichterstattung der GVB,
c) legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
d) wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten und beruft sie ab,
e) beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates,
f) wählt die Revisionsstelle und beruft sie ab,
g) nimmt vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis,
h) genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
i) genehmigt die Verwendung des Bilanzgewinns.
3. Aufsichtskonzept und Berichterstattung nach Absatz 2 Buchstabe b haben auch die selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 einzubeziehen.