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Art. 56 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechnungslegung

Organisation der GVB - Mittelbeschaffung und -verwaltung
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Art. 56 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung der GVB stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar. Dabei orientiert sich die GVB an den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR).

2. Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

3. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 ist in einer konsolidierten Rechnung nach anerkannten Konsolidierungsgrundsätzen in die Rechnungslegung einzubeziehen.

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