873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 56 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechnungslegung
Organisation der GVB - Mittelbeschaffung und -verwaltung
Art. 56 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung der GVB stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar. Dabei orientiert sich die GVB an den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR).
2. Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
3. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 ist in einer konsolidierten Rechnung nach anerkannten Konsolidierungsgrundsätzen in die Rechnungslegung einzubeziehen.