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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 55 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Risikoabdeckung

Organisation der GVB - Mittelbeschaffung und -verwaltung
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Art. 55 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Risikoabdeckung

1. Die GVB stellt nachhaltig ihre Zahlungsfähigkeit sicher und äufnet ihren Verpflichtungen entsprechende Rückstellungen und Reserven.

2. Sie kann weitere Instrumente nutzen, die geeignet sind, ihre Risiken erfolgreich abzudecken. Sie kann insbesondere Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an einem Pool oder an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen oder Anleihen ausgeben.

3. Sie kann zur Deckung von Grossrisiken mit privaten Versicherungsgesellschaften gegenseitige Mitversicherungsverträge abschliessen.

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