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Art. 52 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verantwortlichkeit

Organisation der GVB - Organe, Personal und Verantwortlichkeit
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Art. 52 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Verantwortlichkeit

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle haften im Sinne der Artikel 752 ff. OR für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursacht haben.

2. Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

3. Im Übrigen richtet sich die Verantwortlichkeit nach der Personalgesetzgebung und wird im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt.

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