873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Leistungsauftrag der GVB
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Leistungsauftrag der GVB
1. Die GVB versichert die Gebäude im Kantonsgebiet, sorgt für die Wahrung der Brandsicherheit und die Prävention von Feuer- und Elementarschäden gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_2495354_2_2_c) und übernimmt weitere ihr von der Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2. Sie bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraumes eine marktgerechte Versicherungsdeckung zu möglichst günstigen Bedingungen an und richtet ihre Dienstleistungen an den allgemeinen Erwartungen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aus.