873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 49 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Geschäftsleitung
Organisation der GVB - Organe, Personal und Verantwortlichkeit
Art. 49 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Geschäftsleitung
1. Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung der Geschäftsleitung. Er bestimmt die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der GVB gegen aussen.
2. Die Geschäftsleitung trägt die operative Verantwortung.
3. Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.