Art. 48 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Aufgaben des Verwaltungsrates
Art. 48 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben
a) die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates in die Unternehmensstrategie,
b) die Oberleitung der GVB und die Erteilung der notwendigen Weisungen, insbesondere auch in Bezug auf das Risikomanagement,
c) die Festlegung der Organisation und der Erlass des Organisationsreglements,
d) die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen von Artikel 56, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung,
e) die Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
f) die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
2. Er kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.