873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 47 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verwaltungsrat
Organisation der GVB - Organe, Personal und Verantwortlichkeit
Art. 47 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils drei Jahre und bezeichnet dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten.
3. Er kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.