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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 44 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Gegenstand der Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen
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Art. 44 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Gegenstand der Zusatzversicherungen

1. Die GVB kann Zusatzversicherungen anbieten

a für gebäudeähnliche Objekte,

b zur Verbesserung ihrer obligatorischen Deckungen und Leistungen,

c für die Umgebung von Gebäuden,

d zur Deckung nach Artikel 24 ausgeschlossener Schäden,

e zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.

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