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Art. 43 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Rechtspflege
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Art. 43 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)

1. Bei Streitigkeiten zwischen der GVB und der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer erlässt jene eine Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

2. Gegen Verfügungen der GVB kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.

3. Im Übrigen gilt das VRPG.

4. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Artikel 40 und Artikel 51 bleibt vorbehalten.

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