Art. 41 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)
Art. 41 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG)
1. Gegenüber Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, deren Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers nicht gedeckt sind, haftet die GVB im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.
2. Soweit die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden im Sinne von Artikel 32 schuldhaft verursacht hat, muss sie oder er der GVB die Leistungen, die sie den Grundpfandgläubigerinnen und den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat, ganz oder teilweise zurückerstatten.
3. Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme eines Gebäudes in die Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger noch zwei Jahre gewahrt.
4. Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bleiben vorbehalten.