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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Abweisungsgründe

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
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Art. 39 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Abweisungsgründe

1. Die GVB kann ein Entschädigungsbegehren abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 32 und 34 auch abweisen, wenn

a) der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird,

b) die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der GVB am beschädigten Gebäude bedeutende Veränderungen vorgenommen hat, die nicht zur Schadenminderung oder nicht aus polizeilichen Gründen geboten waren.

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