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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Schadenschätzung

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
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Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Schadenschätzung

1. Die GVB ermittelt die Schadensumme auf ihre Kosten.

2. Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise und den seinerzeit festgelegten Versicherungswert ab.

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