873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Schadenschätzung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
Art. 38 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Schadenschätzung
1. Die GVB ermittelt die Schadensumme auf ihre Kosten.
2. Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise und den seinerzeit festgelegten Versicherungswert ab.