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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Amtliche Untersuchung

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
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Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Amtliche Untersuchung

Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.

Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt.

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