873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Amtliche Untersuchung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
Art. 37 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Amtliche Untersuchung
Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt.