873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 36 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rettungspflicht
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Verfahren im Schadenfall
Art. 36 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Rettungspflicht
1. Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.
2. Sorgt sie oder er schuldhaft nicht dafür, kann die GVB die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte.
3. Die GVB hat der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer die zur Schadenminderung nicht offensichtlich unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.