873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 33 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Fälligkeit und Verzug
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 33 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Fälligkeit und Verzug
1. Die Schadensumme wird fällig, wenn der Schaden behoben ist oder definitiv nicht behoben wird.
2. Auf Ersuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers kann die GVB bei grossen Schäden nach Baufortschritt Teilzahlungen leisten.
3. 30 Tage nach Fälligkeit der Schadensumme vergütet die GVB der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer Verzugszinsen von fünf Prozent pro Jahr.