Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Selbstbehalte

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Selbstbehalte

1. Die GVB kann in ihrem Prämientarif die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer generell verpflichten, im Schadenfall höchstens zehn Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens zwei Prozent der Versicherungssumme selbst zu tragen.

2. Sie kann zudem Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern für Gebäude, die besonders gefährdet sind, individuelle Selbstbehalte bis höchstens 20 Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens fünf Prozent der Versicherungssumme auferlegen.

← Art. 30 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Gegenstand Art. 32 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →