873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Selbstbehalte
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 31 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Selbstbehalte
1. Die GVB kann in ihrem Prämientarif die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer generell verpflichten, im Schadenfall höchstens zehn Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens zwei Prozent der Versicherungssumme selbst zu tragen.
2. Sie kann zudem Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern für Gebäude, die besonders gefährdet sind, individuelle Selbstbehalte bis höchstens 20 Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens fünf Prozent der Versicherungssumme auferlegen.