873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 30 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Nebenleistungen
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 30 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Nebenleistungen
1. Die GVB vergütet ferner
a) notwendige Abbruch-, Räumungs- und Dekontaminationskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, jedoch nur bis zu zehn Prozent der Schadensumme,
b) die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren,
c) den Schaden an bei der GVB versicherten Gebäuden, soweit dieser bei der Bekämpfung des Schadenereignisses entstanden ist,
d) den Schaden an Kulturen, sofern dieser bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, jedoch nur bis zu fünf Prozent der Schadensumme.
2. Dienen die Vorkehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes, vergütet die GVB nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.