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Art. 3 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechtsform der Gebäudeversicherung Bern (GVB)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Rechtsform der Gebäudeversicherung Bern (GVB)

1. Die GVB ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz im Kanton Bern; sie ist im Handelsregister einzutragen.

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