873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 29 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausbleibende Wiederherstellung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 29 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Ausbleibende Wiederherstellung
Ist ein Gebäude nach einem Schadenfall innert dreier Jahre nicht wiederhergestellt worden, so darf die Entschädigung den Verkehrswert des Gebäudes nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann die GVB die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern.
Ist der Verkehrswert des Gebäudes höher als die Entschädigung bei Wiederherstellung, so wird diese vergütet.