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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Minderwertentschädigung

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
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Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Minderwertentschädigung

Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

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