873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Minderwertentschädigung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 28 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Minderwertentschädigung
Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.