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Art. 27 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Abbruchobjekte

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
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Art. 27 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Abbruchobjekte

Bei abbruchreifen, zum Abbruch bestimmten oder wegen Zerfalls unbenutzbaren Gebäuden beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wieder erstellt wird.

Bei Teilschäden an solchen Objekten vergütet die GVB die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, sofern sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den Abbruchwert.

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