873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 25 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Totalschaden
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Bemessung der Versicherungsleistungen
Art. 25 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Totalschaden
1. Bei Wiederherstellung eines neuwertversicherten Gebäudes nach einem Totalschaden vergütet die GVB den verbindlich festgelegten, indexierten Neuwert, sofern die Entwertung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens 40 Prozent nicht übersteigt.
2. Ist die Entwertung grösser als 40 Prozent des Neuwertes, vergütet die GVB den Neuwert abzüglich des 40 Prozent übersteigenden Wertabgangs.
3. Bei Gebäuden, für die ein vom Neuwert abweichender Versicherungswert festgelegt wurde, beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den festgelegten Versicherungswert.
4. Für Abbruchobjekte bleibt Artikel 27 vorbehalten.