873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschlüsse
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsleistungen
Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Ausschlüsse
1. Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch
a Veränderung der Atomkernstruktur,
b Meteoriten,
c Erdbeben,
d Kriegsereignisse sowie Terror und innere Unruhen,
e Wasser aus Stauseen,
f Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutzorganisationen,
g Vandalismus.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne dieser von der Deckung gemäss Absatz 1 ausgeschlossenen Schäden in die Zusatzversicherungen nach Artikel 44 f. aufnehmen, wenn dies zweckmässig und zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.