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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschlüsse

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsleistungen
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Art. 24 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Ausschlüsse

1. Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch

a Veränderung der Atomkernstruktur,

b Meteoriten,

c Erdbeben,

d Kriegsereignisse sowie Terror und innere Unruhen,

e Wasser aus Stauseen,

f Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutzorganisationen,

g Vandalismus.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne dieser von der Deckung gemäss Absatz 1 ausgeschlossenen Schäden in die Zusatzversicherungen nach Artikel 44 f. aufnehmen, wenn dies zweckmässig und zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.

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