Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden

1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die unfallmässig entstanden sind durch

a Feuer, Rauch oder Hitze,

b Blitzschlag,

c Explosion.

2. Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Abnützung oder ordentliche Erfüllung des Zwecks eines Gebäudes oder Gebäudeteils entstanden sind.

3. Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Flugkörper oder Luftfracht verursacht worden sind, sind nur gedeckt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.

← Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Gegenstand Art. 23 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →