873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsleistungen
Art. 22 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden
1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die unfallmässig entstanden sind durch
a Feuer, Rauch oder Hitze,
b Blitzschlag,
c Explosion.
2. Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Abnützung oder ordentliche Erfüllung des Zwecks eines Gebäudes oder Gebäudeteils entstanden sind.
3. Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Flugkörper oder Luftfracht verursacht worden sind, sind nur gedeckt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.