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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Haftung für ausstehende Prämien

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
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Art. 21 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Haftung für ausstehende Prämien

1. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Gebäudes haftet der GVB für die noch ausstehenden Prämien der letzten zwei Jahre.

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