873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 18 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschluss und Nichtaufnahme
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
Art. 18 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Ausschluss und Nichtaufnahme
1. Der teilweise Ausschluss von der Versicherung oder die teilweise Nichtaufnahme des Gebäudes in die Versicherung entbindet die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer nicht von der Entrichtung der gesamten Prämie.
2. Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme sind die Prämien zur Wahrung der Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 41 Absatz 3 noch während zweier Jahre zu entrichten.