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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 18 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Ausschluss und Nichtaufnahme

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
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Art. 18 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Ausschluss und Nichtaufnahme

1. Der teilweise Ausschluss von der Versicherung oder die teilweise Nichtaufnahme des Gebäudes in die Versicherung entbindet die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer nicht von der Entrichtung der gesamten Prämie.

2. Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme sind die Prämien zur Wahrung der Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 41 Absatz 3 noch während zweier Jahre zu entrichten.

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