873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 17 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verjährung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
Art. 17 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Verjährung
1. Der GVB entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.