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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 17 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verjährung

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
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Art. 17 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Verjährung

1. Der GVB entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

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