873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 16 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Gefahrveränderung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungsprämien
Art. 16 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Gefahrveränderung
Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer hat der GVB jede wesentliche Gefahrerhöhung innert Monatsfrist zu melden. Ergibt sich die Gefahrerhöhung aus einer Neubeurteilung der Gefahrensituation in einer Gefahrenkarte, ist keine Meldung erforderlich.
Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer die wesentliche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so fordert die GVB die ihr entgangenen Prämien nach; zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrerhöhung und die unterlassene Meldung den Schaden vergrössert haben.
Bei Gefahrverminderung sind die Prämien vom Zeitpunkt an zu berichtigen, da die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer der GVB die Änderung mitgeteilt hat.