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Art. 13 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Generelle Anpassung der Versicherungswerte

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungswerte
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Art. 13 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Generelle Anpassung der Versicherungswerte

1. Ändern die Baukosten um mehr als fünf Prozent, kann die GVB die Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten anpassen.

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