873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Versicherungswerte
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungswerte
Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Versicherungswerte
Die Gebäude sind durch die GVB grundsätzlich zum Neuwert zu versichern.
Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder bedeutenden Nachholbedarfs im Unterhalt, kann die GVB Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern.
Bei der Festsetzung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen.
Der Regierungsrat bestimmt die Wertarten und deren Berechnung durch Verordnung.