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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Versicherungswerte

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungswerte
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Art. 12 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Versicherungswerte

Die Gebäude sind durch die GVB grundsätzlich zum Neuwert zu versichern.

Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder bedeutenden Nachholbedarfs im Unterhalt, kann die GVB Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern.

Bei der Festsetzung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen.

Der Regierungsrat bestimmt die Wertarten und deren Berechnung durch Verordnung.

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