873.11
GVGLAIM
CH-BE
Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung
Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungspflicht und -deckung
Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung
1. Die Versicherungsdeckung beginnt zum Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Versicherung der GVB zugestellt worden ist.
2. Sie erlischt mit dem Abbruch oder nach einem Totalschaden des Gebäudes.