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873.11 GVGLAIM CH-BE

Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung

Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung - Versicherungspflicht und -deckung
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Art. 10 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) · Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung

1. Die Versicherungsdeckung beginnt zum Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Versicherung der GVB zugestellt worden ist.

2. Sie erlischt mit dem Abbruch oder nach einem Totalschaden des Gebäudes.

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